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SatzungVereinssatzung des LPI 1 Name und Sitz des Vereins Der Name des Vereins lautet "LPI". Mit seiner Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz "eingetragener Verein". Sitz des Vereins ist Göttingen. 2 Aufgaben des Vereins Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung von Ausbildung und Qualifizierung im Bereich freie Software, insbesondere Linux, um eine hohe Qualifikation im Bildungswesen sicherzustellen. Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. 3 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Die Aufnahme als Mitglied wird durch einen schriftlichen formlosen Antrag beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Neben ordentlichen Mitgliedern (Einzelpersonen) können institutionelle Mitglieder und Fördermitglieder aufgenommen werden. Institutionelle Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden, die durch ihre Mitgliedschaft die Arbeit und Institutionen des Vereins unterstützen wollen. Die Mitglieder sind berechtigt, das Vereinslogo zu führen, um ihre Mitgliedschaft und ihre Ausrichtung auf Linux zu demonstrieren. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die freie Verfügbarkeit von Linux als Basisbetriebssystem einzusetzen. 4 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen Die Mitglieder sind zur Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Höhe, Ausnahmen und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung. Einmal festgesetzte Beträge gelten bis zu einer erneuten Beschlussfassung. 5 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Kalenderjahres, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt. Die Mitgliedschaft endet des weiteren durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss (z. B. bei rückständigen Beiträgen). Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Handelt es sich um ein institutionelles Mitglied, muss die Mehrheit der institutionellen Mitglieder dem Ausschluss zustimmen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft durch Tod, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch Liquidation oder Insolvenz. 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Schiedsgericht und der Vorstand. Es können bis zu 5 Vertreter eines institutionellen Mitglieds an der Mitgliederversammlung teilnehmen, wovon allerdings ein Vertreter als stimmberechtigt bestimmt sein muss. Die einzelnen Vereinsorgane können sich eigene Geschäftsordnungen geben. 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten oder zweiten Quartal eines Jahres statt. Eingeladen wird durch Einladung in Textform mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes. Bei der Neuwahl des Vorstandes und bei Anträgen auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins haben nur die institutionellen Mitglieder Stimmrecht. Die ordentlichen Mitglieder wählen aus ihren Reihen einen Beisitzer in den Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, gegen die Wahl eines bestimmten Beisitzers in der Versammlung ein Veto einzulegen. Die ordentlichen Mitglieder wählen dann eine andere Person zum Beisitzer, wobei auch hier das Vetorecht des Vorstandes, wie eben beschrieben, gilt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden institutionellen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss erfolgen, der mit mindestens 3/4 Mehrheit der institutionellen Mitglieder gefasst wird. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand mit einer dreiwöchigen Frist einberufen werden wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Zur ersten außerordentlichen Versammlung ist eine Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, muss der Vorstand mit einer weiteren einwöchigen Frist eine nochmalige Einladung unter Angabe der gleichen Tagesordnung aussprechen, die dann, auch bei Unterschreiten der o. g. Anwesenheitserfordernisse, für alle Beschlüsse mit mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die erleichterten Bedingungen zur Beschlussfassung ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 8 Der Vorstand Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und leitet den Verein in allen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder durch den zweiten Vorsitzenden vertreten. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 2500 Euro verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den gesamten Vorstand vorgenommen werden dürfen. Zu Vorstandsmitgliedern können ausschließlich institutionelle Mitglieder des Vereins gewählt werden, mit Ausnahme des Beisitzers, der aus der Reihe der ordentlichen oder der Fördermitglieder zu wählen ist. Ist das Mitglied eine juristische Person, so können Vertreter dieser juristischen Person gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Der Vorstand entscheidet in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters, bei beider Abwesenheit die des Schatzmeisters. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen. 9 Schiedsgericht Über vereinsinterne Streitigkeiten entscheidet ein aus 3 Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht, das gleichzeitig mit den Wahlen zum Vorstand gebildet wird. Mindestens 2 der Mitglieder dieses Schiedsgerichtes müssen institutionellen Vereinsmitgliedern angehören, der Vorsitzende sollte juristische Kenntnisse haben oder einschlägige Erfahrungen nachweisen können. 10 Auflösung Satzungsänderungen dürfen den steuerrechtlichen Status des Vereins nicht verändern. Ansonsten sind sie zu revidieren. Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen an die Mitglieder im Verhältnis Ihrer Aufnahmegebühren ausgekehrt. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so gilt der gesamte Vorstand als Liquidator. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der 47 ff. BGB. 11 Wirksamkeit Diese Satzung tritt gegenüber Dritten in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen ist. |